Um mir bezüglich unser aktuellen Rechtsstruktur mal einen groben Überblick zu verschaffen, verwende ich die nachfolgende Quelle https://www.juraforum.de und beginne mit der Übersicht unser Rechtsordnung, genannt, Normenhierachie:

Mit Normenhierarchie bezeichnet man die Rangfolge der Gesamtheit aller Rechtsnormen in einem Rechtsstaat.
In Deutschland steht dabei an erster Stelle das Grundgesetz als Verfassung(?), gefolgt von den Parlamentsgesetzen, Rechtsverordnungen und Satzungen. International gesehen steht das Völkerrecht ganz oben, gefolgt vom Europarecht und dem Bundesrecht. Die Normenhierarchie baut sich wie folgt auf:

  1. Europarecht
    Das Europarecht hat solange Vorrang, soweit die Verfassungsidentität gewährt bleibt. Es dürfen also durch das Europarecht keine tragenden Grundwerte und Leitideen der berührt werden, die zum Kern der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland gehören.
    Im Rahmen des Europarechts sind – wie bereits angedeutet – insbesondere die Verordnungen und die Richtlinien voneinander zu trennen. Verordnungen haben gem. Art. 288 UA 2 AEUV allgemeine Geltung in jedem Mitgliedstaat. Sie regeln generell-abstrakt also eine unbestimmte Vielzahl von Sachverhalten direkt, ein Umsetzungsakt durch die Mitgliedstaaten ist insoweit also nicht notwendig. Richtlinien nach Art. 288 UA 3 AEUV bedürfen hingegen einen Umsetzungsakt. Im Rahmen der vorgegebenen Grenzen sind sie allerdings ebenso für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich.
     
  2. Grundgesetz als Verfassung
    Der Vorrang der Verfassung auf nationaler Ebene ergibt sich insbesondere aus Art. 20 Absatz 3 GG. Danach ist die Legislative an die „verfassungsmäßige Ordnung“, also an die Rechtsordnung und damit an die Verfassung, gebunden. Die Exekutive und die Judikative sind Gesetz und Recht gebunden.
     
  3. Bundesrecht
    1. (formelle) Gesetze
      Formelle Gesetze werden direkt vom Parlament erlassen. Zu unterscheiden sind dabei die reinen formellen Gesetze von den formell-materiellen Gesetzen.
      Formelle Gesetze sind solche ohne Allgemeinverbindlichkeit, wie zum Bespiel der Haushaltsplan. Formell-materielle Gesetze hingehen haben Allgemeinverbindlichkeit, wie beispielsweise das BGB, das HGB, das StGB, das StVG etc.
      Wie bereits erwähnt, sind sowohl die Exekutive als auch die Judikative gem. Art. 20 Absatz 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Gemeint sind dabei grundsätzlich nur die formell-materiellen Gesetze. Es gilt insoweit als der Vorrang des Gesetzes.
       
    2. Rechtsverordnungen
      Bei den Rechtsverordnungen i.S.d. Art. 80 GG handelt es sich um materielle Gesetze, die von der Exekutive verabschiedet werden, wie zum Beispiel die ZPO, StPO, VwGO, StVO etc. Ihnen kommt somit ebenso, wie den formell-materiellen Gesetzen, eine Allgemeinverbindlichkeit zu. Es handelt sich hierbei also um eine Durchbrechung der Gewaltenteilung. Deswegen sind die Rechtsverordnungen grundsätzlich subsidiär zu den formell-materiellen Gesetzen.
       
  4. Landesrecht
    a.  Landesverfassung
    b.  sonstiges Landesrecht
    c.  (formelle) Gesetze auf Landesebene
     
  5. Satzungen
    Bei den Satzungen handelt es sich ebenso um materielle Gesetze, die von der Exekutive verabschiedet werden. Sie haben jedoch regelmäßig keine Allgemeinverbindlichkeit. Satzungen dienen vielmehr dazu, dass die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts zur Regelung ihrer Angelegenheit eigenes Recht setzen können (sog. Satzungsrecht; Selbstverwaltung). Dieses Recht kann allerdings nicht unmittelbar aus Art. 28 Absatz 2 Satz 1 gezogen werden, sondern muss ihnen erst verliehen werden.
     
  6. Verwaltungsvorschriften
    Verwaltungsvorschriften bedürfen regelmäßig keiner gesetzlichen Grundlage, da sie lediglich interne Wirkungen haben. Sie können allerdings faktisch dann Außenwirkung haben, wenn bspw. ein Subventionsantrag mit der Begründung abgelehnt wird, die Voraussetzungen einer Subventionsrichtlinie (= eine Verwaltungsvorschrift) lägen nicht vor. Dieses Vorgehen wird mit der allgemeinen Verwaltungspraxis und dem Gleichheitsgrundsatz begründet.
     
  7. Nicht kodifizierte Rechtsquellen
    1. Gewohnheitsrecht
      Gewohnheitsrecht ist nur dann möglich, wenn eine allgemeine Rechtsüberzeugung besteht (sog. opinio necessitatis), dass ein Verhalten zwingend geboten ist und dieses Verhalten über eine gewisse Zeitdauer hinweg tatsächlich praktiziert wurde (longa consuetudo).
      Gewohnheitsrecht findet also immer dann Anwendung, wenn kein kodifiziertes Recht vorliegt. Es gilt jedoch zu beachten, dass nach Art. 25 GG Völker(gewohnheits)recht Bestandteil des Bundesrechts ist und dieses daher dem allg. Gewohnheitsrecht vorgeht.
       
    2. Richterrecht
      Richterrecht entwickelt sich dann, wenn die Gerichte in übereinstimmender und ständiger Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung abstrakte Rechtssätze entwickeln, die bei ihrer Entscheidungsfindung regelmäßig (mit-)berücksichtigt werden.

In Deutschland wird das Recht im Allgemeinen in die Bereiche Privatrecht und Öffentliches Recht unterteilt:

Privatrecht
Die gesetzliche Regelung des Privatrechtes findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Jedes der fünf Bücher beschäftigt sich mit einem bestimmten Teilbereich:

  • 1. Buch: Allgemeiner Teil
  • 2. Buch: Schuldrecht
  • 3. Buch: Sachenrecht
  • 4. Buch: Familienrecht
  • 5. Buch: Erbrecht

Unterteilt ist das Privatrecht in:

  • Allgemeines Privatrecht (Bürgerliches Recht oder Zivilrecht) Das Allgemeine Privatrecht ist gemäß dem Pandektensystem in nachfolgende Teilbereiche gegliedert:
    • Allgemeiner Teil Der Algemeine Teil setzt sich wiederum aus nachfolgenden Teilbereichen zusammen:
      • Grundlagen
      • Lehre vom Rechtsgeschäft
      • Personenrecht
      • Stellvertretung
      • Zeit
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Sachenrecht
    • Schuldrecht
  • Sonstiges Privatrecht (Handelsrecht, Arbeitsrecht, etc.)

Öffentliches Recht

Das Öffentliche Recht regelt das Verhältnis vom Staat zu den Bürgern; hierbei handelt es sich um Rechtsbeziehungen zwischen Hoheitsträgern und Rechtsunterworfenen. Daneben umfasst das Öffentliche Recht alle die Organisation und Funktionalität des Staates betreffende Rechtsmaterien.

Das Öffentliche Recht wird in verschiedene Materien unterteilt, die zu einen supranational (Völkerrecht, Europarecht) sein können, insbesondere aber auf innerstaatlicher Ebene relevant sind. Das gesamte Staatsrecht (Verfassungsrecht) ist Öffentliches Recht. Es wird in verschiedene Teilgebiete unterteilt:

  • Grundrechte, welche als Rechte des Bürgers gegen den Staat und als Schutzpflichten des Staates anzusehen sind
  • Staatskirchenrecht, welches de Beziehung vom Staat zu den Religionsgemeinschaften regelt
  • Staatorganisationsrecht, welches Gesetzgebungsverfahren, den Aufbau des Staates sowie die Beziehungen seiner Organe untereinander regelt

Neben dem Staats- und Verfassungsrecht ist auch das Verwaltungsrecht ein Öffentliches Recht, welches die Verbindung zwischen der Öffentlichen Verwaltung und den Bürgern regelt. Dieses wiederum ist unterteilt in:

  • Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Besonders Verwaltungsrecht
  • Sozialrecht
  • Steuerrecht

Auch das Kirchenrecht ist ein Öffentliches Recht, sofern es Religionsgemeinschaften betrifft, die öffentlich-rechtliche Normen erlassen dürfen (Körperschaften des Öffentlichen Rechts).

Eigentlich ist auch das Strafrecht als ein Öffentliches Recht anzusehen; allerdings wird dieses jedoch meistens eigenständig behandelt.


Als göttliches Recht (lateinisch ius divinum) werden Rechtsnormen bezeichnet, die nach Ansicht der eine Rechtsordnung beherrschenden Religion auf Rechtssetzungen Gottes oder einer göttlichen Instanz zurückführbar sind (etwa auf die Zehn Gebote) und die daher unabänderlich gelten. Göttliches Recht gehört zum überpositiven Recht (Naturrecht) und wurde lange mit diesem gleichgesetzt.

Gegen die Ideenlehre Platons wiederum wandte sich Epikur in seinem 33. Hauptlehrsatz der Kyriai doxa:

„Gerechtigkeit an sich hat es nie gegeben. Alles Recht beruhte vielmehr stets nur auf einer Übereinkunft zwischen Menschen …“

Allein maßgeblich sei der Nutzen des Rechts, wie er im 37. Hauptlehrsatz aussagte:

„Was innerhalb einer bestehenden Gemeinschaft anerkanntermaßen den wechselseitigen Bedürfnissen nützlich ist, das hat Anspruch, an Rechtes Statt zu gelten, einerlei, ob sich daraus für alle das gleiche Recht ergibt oder nicht.“

Sowohl die Kritik an der unterschiedlichen Behandlung der Menschen durch positive Gesetze wie auch die Kritik an der Entwicklung der Gesetze überhaupt zum Vorteil der Schwachen ist in der Antike belegt.

Zentraler Grundsatz des natürlichen Rechts sei die obligatio ex consensu (Verpflichtung aus Willensübereinstimmung) und die allgemeine Verpflichtung, Verträge einzuhalten.


Dass das Naturrecht vieldeutig ist, ist auch daraus ersichtlich, dass die Sklaverei, die nach heutigem Verständnis wohl den gravierendsten Bruch der Menschenrechte darstellt, von der griechisch-römischen Antike bis ins 19. Jahrhundert naturrechtlich begründet wurde.

Um abschließend bezüglich der Rechtssituation ein Fazit zu ziehen, ist festzustellen: Von der Antike bis auf den heutigen Tag streiten sich die Rechtsgelehrten was den die richtige Definition der Begrifflichkeiten unserer Rechte ist und wie im Falle von Napoleon, schreibt man auch einfach mal die Gesetze neu (Code civil von Napoleon), was den dynamischen Verlauf des Rechts kennzeichnet.

 

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.