Die Gesetzgebung ist die Aufgabe des Deutschen Bundestags und somit das wichtigste Organ der Legislative. Der Bundestag beschließt - unter Beteiligung des Bundesrates - alle Gesetze, die in den Kompetenzbereich des Bundes fallen und nach den wir uns alle richten müssen. Die Aufgaben des Bundestages sind im wesentlichen im Grundgesetz geregelt. Die dazugehörige Wahl und die Zusammensetzung des Bundestags ist im Bundeswahlgesetz beschrieben.

Zu den ersten beiden Bundestagswahlen hat es separate Wahlgesetze gegeben. Der Parlamentarische Rat beschloss, aufgrund der Vorgaben der Militärregierung und verändert nach der Ministerpräsidentenkonferenz, das Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949 (BGBl. S. 21, mit Änderung vom 5. August 1949, BGBl. S. 25). Es war nur ein Rahmengesetz, das viele Detailfragen den Ländern überlassen hat, die auch getrennte Wahlgebiete gebildet haben. Danach folgte das Wahlgesetz zum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung vom 8. Juli 1953 (BGBl. I S. 470), das außer der Sperrklausel die Änderungen der Ministerpräsidenten rückgängig gemacht und das Zweistimmenwahlrecht eingeführt hat.

Anhänger von Parteien mit aussichtsreichen Direktkandidaten haben meist kein Interesse an einem Stimmensplitting, da sie in der Regel eine lokale Vertretung ihres Wahlkreises der Alternative, nämlich einem unbekannten Listenkandidaten (falls der Direktkandidat nicht selbst auf der Liste gut abgesichert ist), vorziehen. So kann man das sehen, wenn man Partei ist, wenn man Volk ist, möchte man schon wissen, wenn ich wähle und keine Liste.

§ 6 Zahl der Abgeordneten und Wahlkreiseinteilung 1953
(1) Der Bundestag besteht aus 484 Abgeordneten, von denen 242 in Wahlkreisen und die übrigen nach Landeslisten gewählt werden.
Mit diesem Zweistimmenwahlrecht vom 8. Juli 1953 ist das erste Mal die Handschrift der Parteien zu erkennen, weil mit der ersten Stimme wähle ich eine Person und mit der zweiten Stimme wähle ich eine Partei, wobei das nicht so formuliert ist, sondern wörtlich: "eine Zweitstimme für die Wahl nach Landeslisten", das Wörtchen Partei hat man da noch schön weggelassen.
(2); (3) und (4) habe ich nicht aufgeführt, da für meine Recherche nicht relevant.


Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 25. Juli 2012 Teile des BWahlG (den § 6) für verfassungswidrig erklärt. Eine daraufhin mit den Stimmen von Union, SPD, FDP und Grünen verabschiedete Reform des Sitzzuteilungsverfahrens nach der Wahl zum Deutschen Bundestag ist am 9. Mai 2013 in Kraft getreten. Und nachfolgend ist der reformierte § 6 des Wahlgesetzes aufgeführt:


§ 6 Wahl nach Landeslisten aktuell 2021, da hat man mit der Vokabel "Partei" keinerlei Bedenken mehr
(1) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 20 Absatz 3 oder von einer Partei vorgeschlagen ist, die nach Absatz 3 bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird oder für die in dem betreffenden Land keine Landesliste zugelassen ist. Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Absatz 1) wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 genannt sind.

(2) In einer ersten Verteilung wird zunächst die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) in dem in Satz 2 bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren den Ländern nach deren Bevölkerungsanteil (§ 3 Absatz 1) und sodann in jedem Land die Zahl der dort nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Zweitstimmen den Landeslisten zugeordnet. Jede Landesliste erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe ihrer erhaltenen Zweitstimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Zahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Landeslisten entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten durch die Zahl der jeweils nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze geteilt. Entfallen danach mehr Sitze auf die Landeslisten, als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Landeslisten, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.

(3) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung.

(4) Von der für jede Landesliste so ermittelten Sitzzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze (§ 5) abgerechnet. In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Zahl übersteigen.

(5) Die Zahl der nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze wird so lange erhöht, bis jede Partei bei der zweiten Verteilung der Sitze nach Absatz 6 Satz 1 mindestens die Gesamtzahl der ihren Landeslisten nach den Sätzen 2 und 3 zugeordneten Sitze erhält. Dabei wird jeder Landesliste der höhere Wert aus entweder der Zahl der im Land von Wahlbewerbern der Partei in den Wahlkreisen nach § 5 errungenen Sitze oder dem auf ganze Sitze aufgerundeten Mittelwert zwischen diesen und den für die Landesliste der Partei nach der ersten Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Sitzen zugeordnet. Jede Partei erhält mindestens die bei der ersten Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 für ihre Landeslisten ermittelten Sitze. Bei der Erhöhung bleiben in den Wahlkreisen errungene Sitze, die nicht nach Absatz 4 Satz 1 von der Zahl der für die Landesliste ermittelten Sitze abgerechnet werden können, bis zu einer Zahl von drei unberücksichtigt. Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) erhöht sich um die Unterschiedszahl.

(6) Die nach Absatz 5 zu vergebenden Sitze werden in jedem Fall bundesweit nach der Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen in dem in Absatz 2 Satz 2 bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren auf die nach Absatz 3 zu berücksichtigenden Parteien verteilt. In den Parteien werden die Sitze nach der Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen in dem in Absatz 2 Satz 2 bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren auf die Landeslisten verteilt; dabei wird jeder Landesliste mindestens die nach Absatz 5 Satz 2 für sie ermittelte Sitzzahl zugeteilt. Von der für jede Landesliste ermittelten Sitzzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze (§ 5) abgerechnet. In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach Satz 1 ermittelte Zahl übersteigen. In diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl; eine erneute Berechnung nach Satz 1 findet nicht statt. Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(7) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Absätzen 2 bis 6 eine Partei, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Parteien entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, werden ihr weitere Sitze zugeteilt, bis auf sie ein Sitz mehr als die Hälfte der Sitze entfällt. Die Sitze werden in der Partei entsprechend Absatz 6 Satz 2 bis 6 verteilt. In einem solchen Falle erhöht sich die nach Absatz 5 ermittelte Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl.

Im Wahlgesetz von 1953 zur zweiten Bundestagswahl, sind 484 Abgeordnete zur Hälfte direkt gewählt und die anderen Hälfte sind verdiente Parteimitglieder, die ihr Bundestagsmandat ihrer sogenannten demokratischen Partei zu verdanken haben. Mit der Einführung des Zweitstimmenwahlrechts, haben die Parteien, die Aushebelung der Demokratie, bereits 1953 verwirklicht. Die Anzahl der aktuell im Bundestag vertretenen Abgeordneten geht aus dem geänderten Wahlgesetz nicht hervor. Diesen § 6 versteht eh kein Mensch, also ich gebe mir erst gar keine Mühe den verstehen zu wollen.  Wenn ich den allwissenden Gockel frage: erhalte ich 709 Sitze. Von diesen angeblich 709 Abgeordneten, ist aber so gut wie nie jemand im Bundestag zu sehen und die, die da sind spielen mit der Kanzlerin, Schiffe versenken.
Da musste ich 70 Jahre alt werden, um das endlich mal zu erkennen.